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§ 1 Geltungsbereich
1.1
Diese Geschäftsbedingungen
gelten ausschließlich
und nur gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des
öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne
von § 310 Absatz 1
BGB mit der Firma Yildirim
Bor, nachfolgend als BOR
benannt. Entgegenstehende
oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennt BOR
nur an, wenn BOR ausdrücklich
schriftlich der Geltung
zustimmt.
1.2.
Diese Geschäftsbedingungen
gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte
mit dem Besteller, soweit
es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
§
2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Sofern eine Bestellung
als Angebot gemäß
§ 145 BGB anzusehen
ist, kann BOR diese innerhalb
von zwei Wochen annehmen.
§
3 Überlassene Unterlagen
3.1.
An allen in Zusammenhang
mit der Auftragserteilung
dem Besteller überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Angebote,
Kalkulationen, Zeichnungen
etc., behält sich BOR
die Eigentums- und Urheberrechte
vor. Diese Unterlagen dürfen
Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn,
BOR erteilt dazu dem Besteller
seine ausdrückliche
schriftliche Zustimmung.
Soweit BOR das Angebot des
Bestellers nicht innerhalb
der Frist von § 2 annimmt,
sind diese Unterlagen an
BOR unverzüglich zurückzusenden.
§
4 Preise und Zahlung
4.1.
Sofern nichts Gegenteiliges
schriftlich vereinbart wird,
gelten die Preise von BOR
ab Werk ausschließlich
Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils
gültiger Höhe.
Kosten der Verpackung werden
von BOR gesondert in Rechnung
gestellt.
4.2.
Die Zahlung des Kaufpreises
hat ausschließlich
auf das umseitig genannte
Konto zu erfolgen. Der Abzug
von Skonto ist nur bei schriftlicher
besonderer Vereinbarung
zulässig.
4.3.
Sofern nichts anderes vereinbart
wird, ist der Kaufpreis
innerhalb von 10 Tagen nach
Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen
werden in Höhe von
8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p. a. berechnet.
Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
4.4.
Sofern keine Festpreisabrede
getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen
wegen veränderter Lohn-,
Material- und Vertriebskosten
für Lieferungen, die
3 Monate oder später
nach Vertragsabschluss erfolgen,
vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung
und Zurückbehaltungsrechte
5.1.
Dem Besteller steht das
Recht zur Aufrechnung nur
zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind.
Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 6 Lieferzeit
6.1. Der Beginn
der von BOR angegebenen
Lieferzeit setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2. Kommt der Besteller
in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so ist BOR berechtigt, den
ihm insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen
vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in
dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten
ist.
6.3.
BOR haftet im Fall des von
ihm nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig
herbeigeführten Lieferverzugs
für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3 % des
Lieferwertes, maximal jedoch
nicht mehr als 15 % des
Lieferwertes.
6.4.
Weitere gesetzliche Ansprüche
und Rechte des Bestellers
wegen eines Lieferverzuges
bleiben unberührt.
§
7 Gefahrübergang bei
Versendung
7.1.
Wird die Ware auf Wunsch
des Bestellers an diesen
versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller,
spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers die Gefahr
des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware
auf den Besteller über.
Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung
der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt. §7 gilt
sofern nicht anderes schriftlich
vereinbart wird.
§
8 Eigentumsvorbehalt
8.1. BOR behält sich
das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag
vor. Dies gilt auch für
alle zukünftigen Lieferungen,
auch wenn BOR sich nicht
stets ausdrücklich
hierauf beruft. BOR ist
berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn
der Besteller sich vertragswidrig
verhält.
8.2. Der Besteller ist verpflichtet,
solange das Eigentum noch
nicht auf ihn übergegangen
ist, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln. Insbesondere
ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Müssen
Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden,
hat der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange
das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat
der Besteller BOR unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt
ist. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, BOR die
gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für
den entstandenen Ausfall
der Fa. BOR.
8.3. Der Besteller ist zur
Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers
aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt
der Besteller schon jetzt
an BOR in Höhe des
mit BOR vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer)
ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob
die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller
bleibt zur Einziehung der
Forderung auch nach der
Abtretung ermächtigt.
BOR´s Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt.
BOR wird jedoch die Forderung
nicht einziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
8.4. Die Be- und Verarbeitung
oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller erfolgt
stets Namens und im Auftrag
für BOR. In diesem
Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Bestellers an der Kaufsache
an der umgebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache
mit anderen, BOR nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet
wird, erwirbt BOR das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes seiner
Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den
Fall der Vermischung. Sofern
die Vermischung in der Weise
erfolgt, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Besteller
BOR anteilmäßig
Miteigentum überträgt
und das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für
BOR verwahrt. Zur Sicherung
seiner Forderungen gegen
den Besteller tritt der
Besteller auch solche Forderungen
an BOR ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware
mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen;
BOR nimmt diese Abtretung
schon jetzt an.
8.5. BOR verpflichtet sich,
die ihm zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr
Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt.
§
9 Gewährleistung und
Mängelrüge sowie
Rückgriff / Herstellerregress
9.1. Gewährleistungsrechte
des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
9.2.
Mängelansprüche
verjähren in 12 Monaten
nach erfolgter Ablieferung
der von BOR gelieferten
Ware bei seinem Besteller.
Beim Verkauf von gebrauchten
Gütern wird die Gewährleistungsfrist
von BOR ganz ausgeschlossen.
Vorstehende Bestimmungen
gelten nicht, soweit das
Gesetz gemäß
§ 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), §
479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch)
und § 634a Absatz 1
BGB (Baumängel) längere
Fristen zwingend vorschreibt.
Vor etwaiger Rücksendung
der Ware ist die Zustimmung
von BOR einzuholen.
9.3. Sollte trotz aller
aufgewendeter Sorgfalt die
gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, so wird BOR die
Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach
seiner Wahl nachbessern
oder Ersatzware liefern.
Es ist BOR stets Gelegenheit
zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender
Regelung ohne Einschränkung
unberührt.
9.4. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Besteller
– unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche
– vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung
mindern.
9.5. Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß
wie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung,
übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder aufgrund
besonderer äußerer
Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden
vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten
oder Änderungen vorgenommen,
so bestehen für diese
und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.6. Ansprüche des
Bestellers wegen der zum
Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen sich erhöhen,
weil die von BOR gelieferte
Ware nachträglich an
einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung
entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
9.7. Rückgriffsansprüche
des Bestellers gegen BOR
bestehen nur insoweit, als
der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über
die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für
den Umfang des Rückgriffsanspruches
des Bestellers gegen den
Lieferer gilt ferner Absatz
9.6. entsprechend.
§ 10 Sonstiges
10.1. Dieser
Vertrag und die gesamten
Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
10.2.
Erfüllungsort
und ausschließlicher
Gerichtsstand und für
alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist der Geschäftssitz
von BOR, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
10.3. Alle
Vereinbarungen, die zwischen
BOR und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
10.4. Spezialanfertigungen
sind vom Rückgaberecht
ausgeschlossen.
10.5. Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden oder eine
Lücke enthalten, so
bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand:
Januar 2006
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